Ziff. 6. RS 2007/01, Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(1) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. An dieser bislang bereits eintretenden Rechtsfolge hat sich nichts geändert. Sie ergibt sich zwingend aus den in der Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V für die Versicherungsfreiheit geforderten Tatbestandsvoraussetzungen. Danach wird für die Versicherungsfreiheit neben den in der Vergangenheit liegenden Voraussetzungen (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch für das zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis verlangt. Liegt diese zuletzt genannte Voraussetzung nicht (mehr) vor, endet die Versicherungsfreiheit.
(2) Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein auf die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zurückzuführen ist. In diesem Fall haben betroffene Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).
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