Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637) ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung vom 1. 1. 2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt worden. Seit dem ist in § 6 Absatz 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben in § 6 Absatz 7 SGB V eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze normiert. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (vgl. hierzu auch Gemeinsame Verlautbarung vom 16. 12. 2002 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes in der Krankenversicherung). An der Fortgeltung dieser Differenzierung und an der Fortschreibung der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Rechtsverordnung zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung nach § 160 SGB VI (vgl. § 6 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 SGB V) ändert sich durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz nichts.
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