Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. 12. 1998 bis zum 1. 1. 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. 1. 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
§ 13 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476), neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843).
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