§ 25 SGB XI, Familienversicherung
(1)1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- 2.nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig sind,
- 3.nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
- 4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- 5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 überschreitet.
2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 KVLG 1989 sowie
§ 10 Absatz 1 Satz 3 bis 8 SGB V gelten entsprechend.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).
(2)1 Kinder sind versichert:
- 1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2.bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- 3.bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, einen Freiwilligendienst nach dem BFDG, dem JFDG oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG für die Dauer von höchstens 12 Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
- 4.ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Absatz 1 SGB IX) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
2 § 10 Absatz 4 und 5 SGB V gilt entsprechend.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem SGB V 2 übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(4)1 Die Versicherung nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2 Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl. I S. 1815). Satz 1 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl. I S. 1106). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).
1 1/7 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2026: 565 EUR.
2 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2026: 6 450 EUR (§ 6 Absatz 6 SGB V) bzw. 5 812,50 EUR (§ 6 Absatz 7 SGB V).
Zu § 25 siehe Ziff. A.I., Ziff. A.V.1., RS 2002/03, Ziff. I.2.1., Ziff. A.IV.1., RS 2022/07, Ziff. 1.1.1..