SV-Beiträge bei Einmalzahlungen berechnen
Weihnachtsgeld, Bonus, Urlaubszuschuss: für viele Beschäftigte ein willkommenes Extra. Weil Einmalzahlungen nicht zum laufenden Entgelt zählen, gibt es dabei für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ein paar Dinge zu beachten. Zum Beispiel wann sie beitragspflichtig sind, wie die Beitragsbemessungsgrenzen auf sie wirken und was die Märzklausel damit zu tun hat.
Das Grundprinzip der Beitragspflicht
Steuerpflichtige, einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind grundsätzlich auch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden sie in der Regel dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden.
Besondere Beitragsberechnung
Eine besondere Beitragsberechnung für einmalige Zuwendungen ist nur dann nötig, wenn die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Lohnabrechnungszeitraum maßgebliche monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt. Die monatliche BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt für das Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro (2026: 5.812,50 Euro). Die monatliche BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt für das Jahr 2025 bei 8.050 Euro (2026: 8.450 Euro).
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Überschreitung der BBG
Überschreitet die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche BBG, ist eine anteilige Jahres-BBG zu bilden. Ausgangspunkt ist der Beginn des laufenden Jahres beziehungsweise von Beginn der Beschäftigung an, Endpunkt der Monat der Auszahlung. Dabei zählen nur beitragspflichtige Zeiten.
Beitragsfreie Zeiten, wie etwa ein Bezug von Krankengeld, bleiben außen vor. Im nächsten Schritt wird das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt und anschließend mit der anteiligen Jahres-BBG verglichen. So lässt sich feststellen, in welchem Umfang die Einmalzahlung gegebenenfalls beitragspflichtig ist. Das folgende Beispiel zeigt konkret, wie die Berechnung erfolgt:
Beispiel: Überschreiten der anteiligen Jahres-BBG in einer vereinfachten Darstellung
Ein seit dem 1.3.2025 Beschäftigter bezieht ab 1.10.2025 Krankengeld. Ende November erhält er eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 5.000 Euro.
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für November errechnet sich wie folgt:
a.) Renten- und Arbeitslosenversicherung
Anteilige Jahres-BBG für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim selben Arbeitgeber (1.3. bis 30.11.), jedoch wegen des Krankengeldbezugs nur soweit mit Beiträgen belegt (= 1.3. bis 30.9. = 7 Monate) 8.050 € × 7 = 56.350 €. Der Oktober ist beitragsfrei.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in dieser Zeit
(5.000 € × 7) = 35.000 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegter Teil) = 56.350 €
- 35.000 € = 21.350 €.
Das Weihnachtsgeld in Höhe von 5.000 € ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig beitragspflichtig.
b.) Kranken- und Pflegeversicherung
Die anteilige Jahres-BBG für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim selben Arbeitgeber (1.3. bis 30.9.) beträgt 5.512,50 € × 7 = 38.587,50 €
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in dieser Zeit
(5.000 € × 7) = 35.000 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegter Teil)
38.587,50 € - 35.000 € = 3.587,50 €
Das Weihnachtsgeld von 5.000 € ist lediglich in Höhe von 3.587,50 € beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Keine besondere Beitragsberechnung
Wenn die einmalige Zuwendung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die maßgebliche BBG nicht überschreitet, sind die Beiträge aus dem Gesamtentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Eine besondere Beitragsberechnung erübrigt sich auch in den Fällen, in denen das laufende Monatsentgelt die BBG in der Rentenversicherung in Höhe von 8.050 Euro monatlich stets übersteigt. Da die BBG in diesen Fällen bereits durch den laufenden Arbeitslohn voll ausgeschöpft werden, bleiben Einmalzahlungen in vollem Umfang beitragsfrei.
Die Anwendung der Märzklausel
Die Märzklausel ist eine besondere Regelung in der Sozialversicherung. Sie wird angewendet, wenn die Einmalzahlung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres ausgezahlt wird und das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestand. Zudem muss die Summe aus dem laufenden monatlichen Entgelt und der Einmalzahlung die anteilige BBG des laufenden Kalenderjahres in einem Zweig der Sozialversicherung übersteigen.
Wenn diese Bedingungen zutreffen, wird die Einmalzahlung nicht dem aktuellen Auszahlungsmonat, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (in der Regel der Dezember) zugerechnet.
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Einmalzahlungen und Jahresarbeitsentgelt
Wenn Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) ermitteln, berücksichtigen sie auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Das gilt, wenn auf diese Einmalzahlungen ein Rechtsanspruch besteht und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
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Stand
Erstellt am: 16.12.2025
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