Sozialversicherung: Kurz notiert im Juni
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Sozialversicherung bei Ferienjobs * Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsentgelt * Unbedenklichkeitsbescheinigung bequem digital abonnieren * Elektronischer Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten
Sozialversicherung bei Ferienjobs
Viele Arbeitgeber überbrücken personelle Engpässe in der Urlaubszeit mit Schülerinnen, Schülern und Studierenden als Aushilfen. In der Sozialversicherung sind dabei einige Punkte zu beachten.
Die meisten Ferienjobs gelten als eine im Voraus befristete Beschäftigung. Diese ist sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt: Sie darf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung wird bei der Minijob-Zentrale mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ angemeldet.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Das gilt, solange sie die Schule besuchen oder an einer Hochschule beziehungsweise Fachhochschule eingeschrieben sind.
Endet die Schule oder ein Studium vor dem Ferienjob und beginnt nach dem Sommer eine betriebliche Ausbildung, ein versicherungspflichtiger Job oder ein sozialversicherungspflichtiges duales Studium, ist der Ferienjob jedoch als berufsmäßig zu bewerten.
Dann ist keine kurzfristige (und damit sozialversicherungsfreie) Beschäftigung möglich. Stattdessen kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung infrage kommen. Eine Tätigkeit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist möglich, wenn das Studium über die Ferien hinaus fortgeführt wird und im Vordergrund steht.
Wenn die Aushilfe bereits vorher befristet beschäftigt war, kann die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschritten werden. Im Rahmen der Werkstudentenregelung gilt eine Zeitgrenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bezogen auf ein Zeitjahr. Bei Überschreiten der Grenzen ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Tipp: Arbeitgeber sollten ihre Ferienkraft vor Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen, etwa mit einem Personalfragebogen.
Für Arbeitgeber kommen neben den Beiträgen für die Unfallversicherung die Beiträge zur Ausgleichskasse U2 und die Insolvenzgeldumlage dazu. Ist der Betrieb außerdem zur Ausgleichskasse U1 pflichtig, fallen Umlagebeiträge dann an, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen befristet ist.
Mehr zur Beschäftigung von Studierenden, Personen im Praktikum sowie Schülern und Schülerinnen finden Sie im E-Paper „Beschäftigung im Studium und im Praktikum“. Zum E-Paper.
In den Online-Seminaren zur Beschäftigung von Studierenden sowie zur Abrechnung von Praktika erhalten Sie wertvolle Praxistipps. Zu den Seminarvideos
Sie haben Fragen zur Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern in den Ferien? Die Expertinnen und Experten der AOK antworten innerhalb von 24 Stunden. Zum Expertenforum
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsentgelt
Jährlich im Juli wird der Pfändungsfreibetrag angepasst. Er soll verschuldeten Beschäftigten trotz Pfändung ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dadurch erhöht sich der Pfändungsfreibetrag zum 1. Juli 2025 auf 1.555 Euro monatlich.
Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung berechnen Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens. Der Pfändungsrechner der AOK hilft ihnen dabei, indem er folgende Fragen klärt:
- Wie hoch ist das unpfändbare Einkommen im Monat?
- Wie hoch ist der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens?
- Wie erhöht sich der unpfändbare Anteil des Einkommens bei unterhaltsberechtigten Angehörigen?
Welche Lohnbestandteile nicht gepfändet werden dürfen, listet § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Die Erklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Gläubiger sind in § 840 ZPO geregelt.
Passend zum Thema
Pfändungsrechner mit aktuellen Freigrenzen
Mit einem Klick die Höhe des pfändbaren Einkommens berechnen, schnell und einfach.
Unbedenklichkeitsbescheinigung bequem digital abonnieren
Bereits seit dem vergangenen Jahr läuft die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung über Entgeltabrechnungsprogramme und das SV-Meldeportal. Viele Betriebe nutzen seither das bequeme Abonnement, um bei Bedarf schnell eine Bescheinigung parat zu haben. Das bisher in Teilen noch verfügbare Bestellverfahren per E-Mail wird nicht mehr benötigt und wurde daher eingestellt.
Wozu dient die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Bei öffentlichen Ausschreibungen verlangen Auftraggebende häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der bietenden Unternehmen. Ausstellende sind die Krankenkassen als Einzugsstellen. Die Bescheinigung enthält die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und belegt, dass das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig und pünktlich gezahlt hat. Das Dokument wird auf Wunsch auch in englischer Sprache ausgestellt.
Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Abonnement übermittelt die Krankenkasse bei Ablauf der bisherigen Bescheinigung automatisch eine neue. Den Antrag für diesen Service stellen Arbeitgeber ebenfalls im Entgeltabrechnungsprogramm oder dem SV-Meldeportal. Auch die Beendigung des Abos erfolgt dort.
Führt ein Arbeitgeber Beiträge an mehrere Kassen ab, stellt jede Kasse für sich eine Bescheinigung aus. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Passend zum Thema
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Weitere Informationen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.
Elektronischer Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 12. März 2025 (Besprechungsergebnis veröffentlicht am 3. April 2025) darauf verständigt, die Regelung zum elektronischen Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten zu ändern. Ein Widerruf kann nun frühestens ab dem sechsten Kalendertag nach dem Erstelldatum des Datensatzes Arbeitgeberkonto (Feld ED im DSAK) erfolgen. Lautet das Erstelldatum der DSAK-Meldung beispielsweise 4. Juli 2025, ist der Widerruf frühestens ab dem 10. Juli 2025 möglich.
Zudem haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt, dass bei Änderung der Bankverbindung kein zusätzlicher Widerruf nötig ist. Die entsprechende Änderungsmeldung (GD 02) reicht aus und gilt automatisch als Widerruf des bisherigen Mandats.
Passend zum Thema
Stand
Erstellt am: 12.06.2025
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service