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Richtlinien

KoAb-RL – Kostenabgrenzungs-Richtlinien

Richtlinien Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien [KoAb-RL])
Sozialversicherungsrecht
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KoAb-RL – Kostenabgrenzungs-Richtlinien



Ziff. 4. KoAb-RL, Verfahren ab 1. 1. 2017

(1)1 Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen der §§ 14, § 15 SGB XI keine zeitorientierte und verrichtungsbezogene Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit mehr vorsehen, wird der durch die Pflegeversicherung gemäß der o. g. Entscheidung des BSG zu tragende Anteil ab 1. 1. 2017 pauschal festgelegt. 2 Dabei wird jedem Pflegegrad ein bestimmter Minutenwert zugeordnet, für den die Pflegeversicherung aufzukommen hat. 3 Grundlage hierfür sind die Daten, die den Kranken- und Pflegekassen in 2016 vorlagen (sog. "Bestandsfälle"), bezogen auf die Zeitaufwände der "reinen" Grundpflege unter Berücksichtigung der jeweils zuerkannten Pflegestufe. 4 Die ermittelten Minutenwerte entsprechen den Zeitanteilen, die nach dem bis 31. 12. 2016 gültigen Verfahren (vgl. Ziff. 4.) vom verordneten zeitlichen Umfang der häuslichen Krankenpflege abzuziehen waren. 5 Unter Beachtung der Überleitungsregelung nach § 140 Absatz 2 SGB XI wurden die ermittelten Zeitanteile der "reinen" Grundpflege je Pflegestufe auf die Systematik der Pflegegrade übertragen. 6 Anschließend wurden je Pflegegrad Mittelwerte errechnet. 7 Daraus ergeben sich die unter Ziff. 6. dargestellten pauschalen Minutenwerte.

(2)1 Durch das so entwickelte Verfahren wird sichergestellt, dass die bisherige leistungsrechtliche Zuordnung von Maßnahmen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bleibt. 2 Zudem werden die Vorgaben der maßgeblichen BSG-Rechtsprechung zur Kostenaufteilung in Fällen der über 24 Stunden täglich erforderlichen häuslichen Krankenpflege weiterhin umgesetzt und auf die im Rahmen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingeführten Pflegegrade übertragen.


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