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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 108 EStG, Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der AO

1 Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, § 375 Absatz 1 und des § 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und § 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und § 384 AO entsprechend. 2 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis § 408 AO, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis § 412 AO entsprechend.

§ 108 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).


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