Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
(1)
Für die beitragsrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der Arbeitgeberumlage gelten folgende Regelungen:
a)Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV sind die Arbeitgeberumlagen, soweit sie nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei sind oder nach § 40b EStG pauschal besteuert werden, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzurechnen, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Diese Beitragsfreiheit wird allerdings durch § 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SvEV eingeschränkt bzw. aufgehoben.
b)Die Summe aus dem nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreien Anteil der Arbeitgeberumlage und dem nach § 40b EStG pauschal besteuerten Anteil der Arbeitgeberumlage, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; von diesem Wert ist ein Betrag von 13,30 EUR abzuziehen (Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV). Soweit der Umlagesatz den Betrag von 2,5 v. H. nicht erreicht, tritt bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags dieser Umlagesatz an die Stelle des Faktors von 2,5 v. H.
c)Die Bestimmung des § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV zur Bildung eines beitragsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags (vgl. Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 und § 40b EStG dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen (§ 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV).
(2)
Aus diesen Vorgaben ergibt sich folgende Beurteilung für den geldwerten Vorteil der Arbeitgeberumlage:
-Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Teile der Umlage, die die Summe aus dem steuerfreien Anteil und dem höchstmöglichen pauschal besteuerbaren Betrag übersteigen, von vornherein bereits individuell steuer- und beitragspflichtig sind.
-Der steuerfreie und der pauschal besteuerbare Anteil der Arbeitgeberumlage sind zu addieren.
-Aus dieser Summe ist bis zum Betrag von 100 EUR ein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV zu bilden.
-Übersteigt die Summe aus steuerfreier und pauschal besteuerbarer Umlage den Betrag von 100 EUR, ist der über 100 EUR hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.
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