Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Neben den Beiträgen aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zahlt die [aktuell] Bundesagentur für Arbeit einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung nach den Maßgaben des § 163 Absatz 9 SGB VI.
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