Arznei- und Verbandmittel
Nach § 31 SGB V i. V. m. § 34 SGB V übernimmt die Krankenkasse – unter Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie – die vom Arzt verordneten verschreibungspflichtigen Arzneien und Verbandmittel.
Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und jedes ohne Festbetrag leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Entsprechende Listen sind online beim GKV SV abzurufen und werden in den Apothekensoftwares automatisch aktualisiert.
Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt werden.
Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, Arbeitsunfällen und Verordnungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung nach SGB XIV (§1 i. V. m § 44 SGB XIV). Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.
Ausgeschlossene Arzneimittel (§ 34 SGB V)
Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Abnehm- und Haarwuchsmittel), werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur für versicherte Kinder bis zur Vollendung des zwölften und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen, zudem als Standardtherapie bei ausgewählten schwerwiegenden Erkrankungen, sofern die Arzneimittel-Richtlinie Regelungen hierzu vorsieht.
Siehe auch B - Belastungsgrenze
Rabattverträge (§ 130a Abs. 8 SGB V)
Krankenkassen dürfen mit pharmazeutischen Unternehmen Verträge über Preisnachlässe für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel vereinbaren.