Ziff. F.1. RS 2018/05, Beitragsbemessungsgrenze bei unständiger Beschäftigung
(1) Bei unständigen Beschäftigungen ist nach den §§ 232 Absatz 1 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI, § 163 Absatz 1 SGB VI das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wieviel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.
(2) Bestand ein Beschäftigungsverhältnis über den letzten Tag eines Kalendermonats hinaus, so ist — wie bei ständig Beschäftigten — für die Beitragsberechnung eine Aufteilung des erzielten Arbeitsentgelts dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweiligen Kalendermonate erforderlich. Für die beitragsrechtliche Behandlung ist das aufgeteilte Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Kalendermonats maßgebend.
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