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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zur Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung [RS 2018/04]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 5.1.1.4.3. RS 2018/04, Höhe des BAV-Förderbetrages

(1) Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % des förderfähigen Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, maximal 144 EUR im Kalenderjahr.

(2) Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe eines Kalenderjahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.

ArbeitgeberbeitragBAV-Förderbetrag
monatlichjährlichmonatlichjährlich
Mindestbetrag20 EUR240 EUR6 EUR72 EUR
Höchstbetrag40 EUR480 EUR12 EUR144 EUR

(3) Da der BAV-Förderbetrag ein Jahresbetrag ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird. Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Arbeitgeberbeiträge kann der BAV-Förderbetrag in entsprechenden Teilbeträgen bei der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung oder in einer Summe spätestens bei der letzten Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt monatlich jeweils am 15. einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 40 EUR. Der laufende Arbeitslohn beträgt 2 150 EUR. Er macht vorerst den BAV-Förderbetrag nicht geltend. Im August beträgt der laufende Arbeitslohn 2 250 EUR. Für den Monat August liegen die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag wegen Überschreitens der Verdienstgrenze somit nicht vor.

Lösung:

Der Arbeitgeber kann den ihm insgesamt zustehenden BAV-Förderbetrag in Höhe von 132 EUR (11 x 12 EUR) bei der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember in einer Summe geltend machen und dabei berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag im August nicht erfüllt waren.

(4) Stellt der Arbeitgeber vor Ablauf des Kalenderjahres fest, dass der BAV-Förderbetrag nicht vollständig beansprucht worden ist, muss eine anderweitige steuerliche Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach § 3 Nummer 63 EStG oder § 40b EStG a. F.) rückgängig gemacht werden (spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung) oder der monatliche Teilbetrag künftig so geändert werden, dass der BAV-Förderbetrag voll ausgeschöpft wird.


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