Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Ziff. II.3.2.6. RS 2010/04, Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld
(1) Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld (§ 358 Absatz 2 Satz 2 SGB III). Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (§ 163 Absatz 6 SGB VI), ist der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
(2) Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ggf. in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.