(1) Als laufendes Arbeitsentgelt, das den Arbeitnehmern auch während der Altersteilzeitarbeit weiter gewährt wird, kommen auch Sachbezüge (z. B. Pkw, Telefonnutzung, Werkswohnung) und die ZVK-Umlage in Betracht.
(2) Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Altersteilzeitarbeitsentgelts erhöhend zu berücksichtigen.
(3) Da der Sachbezug auch während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe anfällt, ist das der Beitragsberechnung bei Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in der Regel höher als außerhalb von Altersteilzeitarbeit.
Beispiel (Sachbezug)
Vollzeitarbeitsentgelt
3 000 EUR
Altersteilzeitarbeit:
Arbeitsentgelt
1 500 EUR
Firmen-Pkw (1 % Steuer/Beitrag)
500 EUR
500 EUR
Regelarbeitsentgelt/Vollzeitarbeitsentgelt
2 000 EUR
3 500 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme:
80 % des Regelarbeitsentgelts in Höhe von 2 000 EUR
1 600 EUR
insgesamt:
3 600 EUR
(4) Sobald der Sachbezug entfällt (z. B. während der Freistellungsphase in einem Blockmodell), ist der maßgebende Wert beim Regelarbeitsentgelt nicht mehr zu berücksichtigen. Im o. a. Beispiel würde die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme dann 1 200 EUR (80 % von 1 500 EUR) betragen.
Beispiel (ZVK-Umlage)
1.
Ermittlung des fiktiven bisherigen Arbeitsentgelts für Altersteilzeit, die ab 1. 1. 2008 vereinbart wurde
Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. 1. 2008 vereinbart wurde
Zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt
1 500 EUR
Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ATV sind als tatsächliches zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt das 1,8-fache der nach § 4 TV-ATZ zustehenden Altersteilzeitbezüge zugrunde zu legen (1 500 EUR X 1,8 = 2 700 EUR)
Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme
90 % der Beitragsbemessungsgrenze
4 950 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt (4 950 EUR - 1 599,61 EUR)
3 350,39 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts (1 599,61 EUR)
1 279,69 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für zusätzlichen RV-Beitrag
1 279,69 EUR
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