Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.1.3.3. RS 2010/03, Sachbezug/ZVK-Umlage

(1) Als laufendes Arbeitsentgelt, das den Arbeitnehmern auch während der Altersteilzeitarbeit weiter gewährt wird, kommen auch Sachbezüge (z. B. Pkw, Telefonnutzung, Werkswohnung) und die ZVK-Umlage in Betracht.

(2) Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Altersteilzeitarbeitsentgelts erhöhend zu berücksichtigen.

(3) Da der Sachbezug auch während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe anfällt, ist das der Beitragsberechnung bei Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in der Regel höher als außerhalb von Altersteilzeitarbeit.

Beispiel (Sachbezug)

Vollzeitarbeitsentgelt3 000 EUR
Altersteilzeitarbeit:Arbeitsentgelt1 500 EUR
Firmen-Pkw
(1 % Steuer/Beitrag)

500 EUR

500 EUR
Regelarbeitsentgelt/Vollzeitarbeitsentgelt2 000 EUR3 500 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme:
80 % des Regelarbeitsentgelts in Höhe von 2 000 EUR1 600 EUR
insgesamt:3 600 EUR

(4) Sobald der Sachbezug entfällt (z. B. während der Freistellungsphase in einem Blockmodell), ist der maßgebende Wert beim Regelarbeitsentgelt nicht mehr zu berücksichtigen. Im o. a. Beispiel würde die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme dann 1 200 EUR (80 % von 1 500 EUR) betragen.

Beispiel (ZVK-Umlage)

1.Ermittlung des fiktiven bisherigen Arbeitsentgelts für Altersteilzeit, die ab 1. 1. 2008 vereinbart wurde
Zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt3 000 EUR
Arbeitgeberumlage
(6,45 % von 3 000 EUR)

193,50 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nummer 56 EStG55 EUR
Pauschalsteuerpflichtig92,03 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV
(55 EUR + 92,03 EUR ./. 100 EUR [Grenzbetrag])
47,03 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV
(100 EUR : 6,45 x 100 = 1 550,39 EUR x 2,5 % ./. 13,30 EUR Freibetrag)
25,46 EUR
SV-pflichtige Umlage
(193,50 EUR ./. 55 EUR ./. 92,03 EUR)
46,47 EUR
3 118,96 EUR
2.Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. 1. 2008 vereinbart wurde
Zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt1 500 EUR
Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ATV sind als tatsächliches zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt das 1,8-fache der nach § 4 TV-ATZ zustehenden Altersteilzeitbezüge zugrunde zu legen (1 500 EUR X 1,8 = 2 700 EUR)
Arbeitgeberumlage
(6,45 % von 2 700 EUR)
174,15 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nummer 56 EStG55 EUR
Pauschalsteuerpflichtig92,03 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV
(55 EUR + 92,03 EUR ./. 100 EUR [Grenzbetrag])
47,03 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV
(100 EUR : 6,45 x 100 = 1 550,39 EUR x 2,5 % ./. 13,30 EUR Freibetrag)
25,46 EUR
SV-pflichtige Umlage
(174,15 EUR ./. 55 EUR ./. 92,03 EUR)
27,12 EUR
beitragspflichtiges Regelarbeitsentgelt1 599,61 EUR
3.Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme
90 % der Beitragsbemessungsgrenze4 950 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt
(4 950 EUR - 1 599,61 EUR)
3 350,39 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts (1 599,61 EUR)1 279,69 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für zusätzlichen RV-Beitrag1 279,69 EUR

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.