§ 630g BGB, Einsichtnahme in die Behandlungsakte
§ 630g neugefasst durch G vom 3. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) (6. 2. 2026).
(1)1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. 2 § 811 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. 4 Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2)1 Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
(3)1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
(4)1 Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. 2 Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. 3 Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.