Beitragspflichtiges Entgelt – Lohnarten im Überblick
Steuerpflicht und Beitragspflicht
Grundregel: Was steuerpflichtig ist, ist in der Regel auch beitragspflichtig und was lohnsteuerfrei ist, ist meist auch beitragsfrei. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die Ausnahmen und stellt die weitgehende Übereinstimmung von Steuer- und Beitragsrecht sicher.
Laufende Zulagen oder Zuschläge, die zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt werden, zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie bei der Entgeltabrechnung steuerfrei belassen wurden.
Lohnsteuerfreie Einnahmen
In § 3 Einkommensteuergesetz sind die steuerfreien Einnahmen aufgezählt, die auf sozialen Gesichtspunkten (zum Beispiel Beihilfen) oder rechtlichen Gründen (zum Beispiel Aufwandsentschädigungen) beruhen. Steuerfreiheit kann auch aus Gründen der Vereinfachung (zum Beispiel bei freiwillig gezahlten Trinkgeldern) bestehen. Die beitragsrechtliche Bewertung richtet sich nach der SvEV.
Die wichtigsten Lohnarten
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeberdarlehen | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | Zinsvorteil bis 2.600 Euro/Jahr steuer- und beitragsfrei (Bagatellgrenze) |
| Aufmerksamkeiten | Pauschalierte Versteuerung möglich | Beitragsfrei bis 50 Euro, bei persönlichen Anlässen bis 60 Euro | Obergrenzen bei SV unterschiedlich |
| Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche und Übungsleiter | Steuerfrei | Beitragsfrei |
|
| Betriebliche Altersversorgung (bAV) | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bis Höchstgrenze |
| Betriebliche Gesundheitsförderung | Steuerfrei | Beitragsfrei | Grenze: bis 600 Euro pro Jahr und Person |
| Betriebsveranstaltungen | Steuerfrei | Beitragsfrei | Grenze: bis 110 Euro pro Person (2 Veranstaltungen) |
| Dienstfahrräder | Steuerfrei oder pauschal besteuert | Beitragspflichtig | Je nach Konstellation: zusätzlich zum Gehalt oder Sachbezug |
| Firmenwagen | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | Geldwerter Vorteil je nach Fahrzeug |
| Gruppenunfallversicherung | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bei Eigeninteresse des AG |
| Jubiläumszuwendungen | Steuerfrei | Beitragsfrei | Obergrenze 60 Euro |
| Mahlzeiten | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | In Höhe des amtlichen Sachbezugswerts |
| Mitarbeiterbeteiligung | Steuerfrei | Beitragspflichtig | Bis 2.000 Euro |
| Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge | Steuerfrei bis Grundlohn 50 Euro | Beitragsfrei bis Grundlohn 25 Euro | Abweichung zwischen Steuer- und Beitragsrecht |
| Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bis zur jeweiligen Höchstgrenze |
| Reisekosten Übernachtungspauschale | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | In Höhe des amtlichen Sachbezugswerts |
| Umzugspauschalen | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bis Höchstgrenze pro Person |
| Urlaubsgeld | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | Einmalzahlung |
| Vermögenswirksame Leistungen | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bis 40 Euro im Monat |
| Warengutscheine | Steuerfrei | Beitragsfrei | Bis 50 Euro pro Monat |
Das sind Entgelt- und Lohnarten
Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sozialversicherungsrecht und der Begriff des Arbeitslohns im Steuerrecht sind weitgehend deckungsgleich, aber eben nicht identisch. Diese Unterschiede machen die Entgeltabrechnung in der Praxis anspruchsvoll. Die Sozialgerichte sind bei der Auslegung nicht an die Rechtsprechung der Finanzgerichte gebunden. Um dennoch eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht zu erreichen, hat der Gesetzgeber die SvEV erlassen.
Das ist Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt ist ein zentraler Begriff im Sozialversicherungsrecht. Es ist maßgeblich für:
- die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Feststellung der Versicherungspflicht und
- die Höhe von Geldleistungen in der Sozialversicherung.
Zum Arbeitsentgelt zählen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das ist unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, wie sie bezeichnet werden oder in welcher Form sie geleistet werden (zum Beispiel als Sachbezug). Auch Zahlungen, die nicht direkt, sondern im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden, gehören dazu. Bei verschiedenen Entgeltarten gelten unterschiedliche Bewertungsregeln.
Das ist Arbeitslohn
Der Begriff Arbeitslohn stammt aus dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV). Er ist nicht deckungsgleich mit dem Arbeitsentgelt. Ein wichtiger Unterschied: In der Sozialversicherung zählt immer nur das Arbeitsentgelt aus dem aktuell ausgeübten Beschäftigungsverhältnis. Bei der Einkommensteuer dagegen werden auch Einnahmen aus früheren Beschäftigungen berücksichtigt. Wer im selben Jahr bei mehreren Arbeitgebern tätig war, muss für die Einkommensteuer den Arbeitslohn aus allen Beschäftigungen zusammenrechnen.
Was gehört zu den Einnahmen?
Zu den Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen alle Formen der Vergütung – Geldleistungen ebenso wie Sachleistungen – die im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle,
- wie die Zahlung bezeichnet wird,
- in welcher Form sie erfolgt oder
- ob sie direkt vom Arbeitgeber oder von einem Dritten geleistet wird (§ 14 SGB IV).
Arbeitgeberleistungen werden in der Regel im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge bestimmt. Doch auch freiwillige Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung, etwa Sondergratifikationen, zählen zum Arbeitsentgelt, sofern sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Die Bezeichnung der Zahlung ist dabei unerheblich.
Pauschale Versteuerung und Beitragsfreiheit
Die Pauschalbesteuerung vereinfacht die Abrechnung und führt in vielen Fällen zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Bestimmte Entgeltbestandteile werden nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhebt. Das bedeutet, er wendet nicht die individuellen Lohnsteuermerkmale der Beschäftigten an, sondern entweder mit
- einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz, der auf Antrag des Arbeitgebers für sonstige Bezüge bis zu 1.000 Euro ermittelt wird oder
- einem festen Steuersatz.
Die pauschale Lohnsteuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er kann sie jedoch arbeitsrechtlich auf die Beschäftigten abwälzen. Der Abzug erfolgt dann vom Nettolohn. Bei geringfügig Beschäftigten ist der Arbeitgeber berechtigt, die pauschalierte Lohnsteuer von 2 Prozent abzuziehen. Nur bei einer hinreichend deutlichen Nettolohnvereinbarung muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst tragen.
Pauschalsteuer: Änderungen im Nachhinein
Für die Nichtzurechnung einer Zahlung zum Arbeitsentgelt kommt es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer an. Wird die Steuerfreiheit beziehungsweise Pauschalbesteuerung erst im Nachhinein geltend gemacht, führt das nicht automatisch zur Erstattung der SV-Beiträge für die steuer- und beitragspflichtig abgerechneten Bestandteile des Arbeitsentgelts. Eine Beitragserstattung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn
- die Möglichkeit der Steuerfreiheit beziehungsweise Pauschalbesteuerung im Nachhinein geltend gemacht wird und
- der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch ändern kann.
Die lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Die Frist läuft also bis Ende Februar des Folgejahres.
Laufendes Arbeitsentgelt
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Arbeitsentgelt unterschieden:
- Laufendes Arbeitsentgelt wird für die erbrachte Arbeitsleistung in einem bestimmten Abrechnungszeitraum gezahlt, zum Beispiel Lohn, Gehalt, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzulagen.
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird aus einem besonderen Anlass gezahlt, ohne konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe oder Jubiläumsgeld (§ 23a SGB IV). Einmalzahlungen werden für die Beitragsberechnung dem Monat der Auszahlung zugeordnet.
Laufendes Arbeitsentgelt: Merkmale
Laufendes Arbeitsentgelt liegt vor, wenn die Zahlung für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum erfolgt ist. Typische Beispiele sind:
- Lohn und Gehalt
- Mehrarbeitszuschläge
- Schichtzulagen
- Provisionen und Mehrarbeitsvergütungen (auch wenn sie nicht monatlich abgerechnet werden)
Entscheidend ist nicht die Regelmäßigkeit der Zahlung, sondern der Bezug zu einem Abrechnungszeitraum. Auch Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume bleiben laufendes Arbeitsentgelt.
Bei der Beitragsberechnung wird laufendes Arbeitsentgelt dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erzielt wurde, und nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wichtig: Auch Arbeitsentgelt, das zwar erarbeitet, aber nicht vollständig ausgezahlt wurde, bleibt in voller Höhe beitragspflichtig.
Hinweis: Werden Einmalzahlungen monatlich zu je einem Zwölftel ausgezahlt, verlieren sie ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und gelten als laufendes Arbeitsentgelt.
Beteiligungslohn, Prämien und Provisionen
Provisionen und Prämien zählen zum laufenden Arbeitsentgelt, wenn sie der Arbeit in einem bestimmten Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können – auch wenn die Abrechnung nicht monatlich erfolgt. Auf die Regelmäßigkeit der Zahlung kommt es nicht an.
Bei einer Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume wird laufendes Arbeitsentgelt nicht zu einer Einmalzahlung.
Zahlung durch Arbeitgeber oder Dritte
Arbeitsentgelt wird in der Regel vom Arbeitgeber gezahlt. Zum Arbeitsentgelt zählen aber auch Zuwendungen, die Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit von Dritten erhalten: Das können zum Beispiel Provisionen oder Sachprämien von Bausparkassen oder Versicherungsunternehmen für den Abschluss entsprechender Verträge sein, sofern es zum Aufgabengebiet der Beschäftigten gehört.
Voraussetzung: Die Drittzuwendung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Werden vergleichbare Vorteile jedoch auch einem weiteren Personenkreis außerhalb des Unternehmens gewährt, spricht dies gegen einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und damit gegen die Einordnung als Arbeitsentgelt.
Stand
Erstellt am: 30.04.2026
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