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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Volontariat; Personengruppenschlüssel

    Hallo,


    wir haben eine Volontärin beschäftigt, welche Kinderkankgengeld beantragt hat. Der Antrag wurde von der Krankenkasse abgelehnt mit dem Hinweis, dass wir als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten müssen, weil sie mit dem Personengruppenschlüssel 105 von uns gemeldet wurde. Demnach stehe als Praktikantin kein Kinderkrankengeld zu.


    Laut Vertrag ist sie für 2 Jahre bei uns beschäftigt und die Regelungen des TVöD sind anzuwenden. Das Entgelt liegt über 603 Euro.


    Wir vermuten, dass wir den falschen Personengruppenschlüssel gemeldet haben.


    Die Rechtsprechung gibt aber hier unterschiedliche Antworten.

    Wie ist ein Volontariat zu betrachten?

    - wie eine Berufsausbildung? (102)

    - wie ein Praktikum (105) oder

    - weder noch und der Personengruppenschlüssel 101 ist maßgeblich?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Stephanie

     

  • 02
    RE: Volontariat; Personengruppenschlüssel

    Guten Tag,
     
    die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des BBIG gerichtet ist, aber auf entsprechenden Vertragsverhältnissen beruht.
     
    Daher gelten z. B. Volontäre grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt. Zu verwenden ist hier die Personengruppe 102.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Volontariat; Personengruppenschlüssel

    Vielen Dank! Wenn das BBiG bei Volontären nicht greift, zahlt dann die KK Kinderkrankengeld in den Fällen?


    Die Krankenkasse bekommt nur den Schlüssel 102 mitgeteilt und kann nicht unterscheiden, ob es sich um eine Berufsausbildung oder um ein Volontariat handelt?

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