Hallo Expertenteam,
einem Mitarbeiter wurde im April 2026 die volle EMR rückwirkend ab Oktober 2024 zugesprochen. Nach den Bestimmungen unseres Tarifvertrags endet das Beschäftigungsverhältnis damit zum 30.09.2024, die Abmeldung des Arbeitnehmers muss rückwirkend auf dieses Datum erfolgen. Der Arbeitgeber zahlt im April 2026 die Urlaubsabgeltung von 23.000 € aus. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Im laufenden Kalenderjahr ist kein Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden. Darüber hinaus ist diese Einmalzahlung , unter Berücksichtigung der Märzklausel, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres 2025 zuzurechnen. Da auch in 2025 kein Entgeltabrechnungszeitraum besteht und demnach keine beitragspflichtigen Tage berücksichtigt werden können, besteht für die Urlaubsabgeltung Beitragsfreiheit, wodurch keine Meldung an die DRV erfolgt. Muss der Mitarbeiter die Einmalzahlung, welche aus Zeiträumen vor Beginn der EWR resultiert, freiwillig bei der DRV angeben? Wird die Urlaubsabgeltung bei der vollen EWR berücksichtigt? Wird also der Teil, welcher die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!