Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mehrfachgeschäftung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    muss ich bei den unten genannten Beschäftigungen nur das SV brutto in der KV/PV oder AV/RV und Einmalbezüge anfordern bei Mehrfachbeschäftigungen oder muss ich auf die GKV Meldung von der KK warten?


    1. Arzt über JAE, privat versichert, RV befreit und im Versorgungswerk

    2. Arzt über JAE, freiwillig gesetzlich versichert und im Versorgungswerk

    3. Arzt unter JAE Pflichtversichert, RV befreit und im Versorgungswerk


    Vielen Dank


     

  • 02
    RE: Mehrfachgeschäftung

    Guten Tag,
      
    wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
     
    Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen. Hierbei sind die Brutto-Entgelte im Sinne der Sozialversicherung aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen jeweils aus demselben Abrechnungsmonat relevant.
     
    Sie haben die Wahl, ob Sie die Nebenverdienste direkt in die laufende Abrechnung mit einfließen lassen oder das nachgelagerte Verfahren zum Qualifizierten Meldedialog nutzen.
     
    Bei einer laufenden Abrechnung sind auch die aktuellen Nebenverdienste im Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen.
     
    Im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs rechnen Sie zunächst das Gehalt ohne Berücksichtigung von anderen Beschäftigungen ab. Dann prüfen die Einzugsstellen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen (also im Nachhinein), ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
     
    Die Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Nachdem alle Meldungen von allen beteiligten Arbeitgebern vorliegen, erhält jeder Arbeitgeber das maschinelle Prüfergebnis zurück. Auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse hat der Arbeitgeber dann eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachgeschäftung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    sie haben ja geschrieben es müssen die brutto Entgelte im Sinne der Sozialversicherung genommen werden.

    Nehme ich dann nur das SV pflichtige brutto oder muss ich das SV pflichtige Entgelt in der RV/AV bzw KV/PV nehmen.

  • 04
    RE: Mehrfachgeschäftung

    Guten Tag,
     
    bei Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde. Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (für sich betrachtet) bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet; infolge der Zusammenrechnung ist auch in allen weiteren Beschäftigungen von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen, sodass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf alle Beschäftigungen ausstrahlt.
     
    Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen,
    die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet.
     
    Es wird also nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (SV-Brutto) bis zur BBG RV/ALV, bzw. KV/PV gemeldet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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