Guten Morgen!
Wenn für einen Geschäftsführer fälschlicherweise entgegenden Festlegungen der Sozialversicherungsträger auch über den 31.12.17 hinaus U1-Beiträge abgeführt und AAG-Erstattungsanträge bei Krankheit gestellt wurden, greift hier dann auch die 4-jährige Korrekturfrist? D.h. ich würde davon ausgehen, dass ich in 2025 noch die Jahre 2021-2024 korrigieren kann?
Wenn jedoch auch AAG-Erstattungsanträge gestellt wurden, zuletzt in 12/24, macht das einen Unterschied? Ich war davon ausgegangen, dass einfach beides rückgerechnet wird, habe aber in einem Fall jetzt einen Verweis auf § 26 Abs. 2 SGB IV erhalten mit einer Ablehnug.
Für Ihre Einschätzung danke ich!