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  • 01
    Korrektur der U1 für Geschäftsführer

    Guten Morgen!

    Wenn für einen Geschäftsführer fälschlicherweise entgegenden Festlegungen der Sozialversicherungsträger auch über den 31.12.17 hinaus U1-Beiträge abgeführt und AAG-Erstattungsanträge bei Krankheit gestellt wurden, greift hier dann auch die 4-jährige Korrekturfrist? D.h. ich würde davon ausgehen, dass ich in 2025 noch die Jahre 2021-2024 korrigieren kann?

    Wenn jedoch auch AAG-Erstattungsanträge gestellt wurden, zuletzt in 12/24, macht das einen Unterschied? Ich war davon ausgegangen, dass einfach beides rückgerechnet wird, habe aber in einem Fall jetzt einen Verweis auf § 26 Abs. 2 SGB IV erhalten mit einer Ablehnug.

    Für Ihre Einschätzung danke ich!

  • 02
    RE: Korrektur der U1 für Geschäftsführer

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gilt auch für den Beitragsanspruch zur Umlage nach dem Aufwendungsausgleichgesetz die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV. Insoweit verjähren die Ansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.  Unter Anwendung dieser Regelung sind Beiträge von 2021 bis 2024 im Jahre 2025 noch nicht verjährt.
     
    Zu Unrecht entrichtetet Beiträge werden gem. § 26 Abs. 2 SGB IV nicht erstattet, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat oder noch zu erbringen hat. Die Verfallklausel des § 26 Abs. 2 SGB IV stellt sich als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und verwehrt es den Versicherten, die Leistungen in Anspruch genommen haben, ihre beitragsmäßige Beteiligung an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft im Wege von Erstattungsansprüchen rückgängig zu machen; insoweit sind auch die Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Arbeitgeberanteile erfasst. Im Regelfall wird im Hinblick auf die Beiträge damit das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses fingiert, falls Leistungen erbracht wurden.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit aus unserer Sicht eine Erstattung der Beiträge bis zum Ende des erbrachten Leistungszeitraumes (Dezember 2024) nicht möglich. Insofern stimmen wir mit der Aussage der Einzugsstelle überein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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