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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. VI.3. RS 2007/09, Zahlstellenverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung

Nach § 202 Absatz 1 SGB V haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der zuständigen Krankenkasse bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.


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