Category Image
Grundsätze

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI

Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI [LAbgrVb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI



§ 3 LAbgrVb, Medizinische Leistungen zur Rehabilitation

1 Stationäre Rehabilitationsleistungen werden eingeleitet, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und § 11 SGB VI vorliegen. 2 Eine Behandlung im Krankenhaus darf nicht oder nicht mehr erforderlich sein. 3 Zu den stationären Rehabilitationsleistungen zählen insbesondere auch Anschlussheilbehandlungen. 4 Die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten muss gegeben sein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.