Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 39a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste in stationären Pflegeeinrichtungen

Bei der Sterbebegleitung im stationären Pflegebereich handelt es sich um eine originäre Aufgabe der stationären Einrichtungen selbst. Sofern dennoch in Einzelfällen durch ambulante Hospize Sterbebegleitungen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, sind diese Sterbebegleitungen unter Anwendung der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006 berücksichtigungsfähig (vgl. § 6 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.