Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.3.4. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII ist für Selbständige sowie für in einer Organisation der freien Wohlfahrtspflege unentgeltlich tätige Personen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Ebenso ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Personen zuständig, die unentgeltlich für das DRK Aufgaben der häuslichen Pflege wahrnehmen. Im Übrigen besteht die Unfallversicherung für unentgeltlich Tätige bei dem Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, für das die unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.