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Grundsätze

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Absatz 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung [DÜ-Vb])
Sozialversicherungsrecht
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DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung



§ 5 DÜ-VB, Zeitpunkt der Datenübermittlung

1 Die Datenübermittlung des Antrages auf Anschlussrehabilitation einschließlich Ärztlicher Befundbericht erfolgt frühestmöglich nach Aufnahme in die stationäre Krankenhausbehandlung und Feststellung der Indikation für eine Leistung zur Anschlussrehabilitation, sofern die Patientin oder der Patient zuvor gemäß § 301 Absatz 3, 1. Halbsatz SGB V eingewilligt hat. 2 Die Antwort der Krankenkasse erfolgt frühestmöglich nach Übermittlung des Antrages durch das Krankenhaus und unverzüglich nach Entscheidung über den Antrag. 3 Das Krankenhaus informiert die Patientin oder den Patienten über die Entscheidung unverzüglich, soweit dieser das Krankenhaus nicht bereits verlassen hat. 4 Eine direkte Information des Versicherten durch die Krankenkasse über die Entscheidung bleibt hiervon unberührt.


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