Category Image
Grundsätze

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Absatz 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung [DÜ-Vb])
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung



§ 1 DÜ-VB, Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen — vertreten durch den GKV-Spitzenverband — und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Die Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.