Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 14 SGB IX Ziff. 2.4. RS 2001/02, Feststellung des Rehabilitationsbedarfs/Gutachteneinholung

Der erst- oder im Falle der Weiterleitung zweitangegangene Rehabilitationsträger, vom Gesetzgeber als "leistender Rehabilitationsträger" definiert, hat den Rehabilitationsbedarf nach Absatz 2 unverzüglich und umfassend festzustellen. Diese Aufgabe obliegt dem leistenden Rehabilitationsträger grundsätzlich auch im Falle der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger, wobei die entsprechenden Verfahrensschritte des hierbei zu berücksichtigenden Teilhabeplanverfahrens durch die §§ 15 bis § 22 SGB IX bestimmt werden. Ist zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine gutachtliche Stellungnahme nicht erforderlich, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm. Ist jedoch eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und kann dadurch die 3-Wochen-Frist für eine Sachentscheidung nicht eingehalten werden, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme zu treffen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.