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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 7 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Die Vorschrift verdeutlicht, dass das SGB IX unmittelbar anzuwenden ist, soweit in den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Krankenversicherung gilt demnach das SGB IX, wenn das SGB V keine anderslautende Aussage enthält. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Voraussetzungen für Leistungen der Krankenversicherung gilt immer das SGB V. So kann beispielsweise Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur erwarten, wer dort versichert ist. Im SGB IX, Teil 2, wird die neu verortete Eingliederungshilfe als Leistungsgesetz eingeordnet.


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