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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 6 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Teil 1 Kapitel 9 des SGB IX) sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (vgl. Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX), soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit richtet sich unter dem Vorbehalt des § 7 SGB IX nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz (SGB V).


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