Category Image
Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 5

Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2023 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 2.1. RS 2023/05, Allgemeines

(1) Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:

  • -Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes (vgl. Ziff. 2.2.),
  • -keine Ausschlusstatbestände (vgl. Ziff. 2.3.1.),
  • -keine Austrittserklärung (vgl. Ziff. 2.4.1.).

(2) Die Voraussetzungen für die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit weichen in puncto "Beitrittserklärung" von sonstigen Personen ab. Einzelheiten hierzu werden im Ziff. 2.5. erläutert. Der Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist, wird im Ziff. 4.1. näher beschrieben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.