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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 3 KSVwV, Mitversicherte Familienangehörige

(1) Die Versicherungsträger erfassen am 1. 10. jeden Jahres die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen getrennt

  • 1.nach Mitgliedergruppen und Geschlecht,
  • 2.alle 4 Jahre auch nach Altersgruppen.

(2) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden; ausgenommen bleibt hiervon die alle 4 Jahre durchzuführende erweitere Statistik.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 11. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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