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Grundsätze

PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen

Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
Sozialversicherungsrecht
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PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen



§ 6 PK-FhV, Voraussetzung der finanziellen Hilfe

(1)1 Voraussetzung für die Beantragung einer Liquiditätshilfe durch eine Pflegekasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung ist die absehbar drohende Zahlungsunfähigkeit der Pflegekasse, weil die Betriebsmittel der Pflegekasse unter Zuführung von Mitteln aus der Rücklage (§ 2 Absatz 1) nicht ausreichen, um fällige Zahlungsverpflichtungen zu decken. 2 Grundlage für den Nachweis der absehbar drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die von der Pflegekasse ermittelte tagesbezogene Unterdeckung. 3 Diese ist unter Verwendung des dieser Vereinbarung in der Anlage 1 beigegebenen Vordrucks nachzuweisen.

(2)1 Grundlage für die Gewährung einer Liquiditätshilfe sind

  • a)ein entsprechender Antrag der Pflegekasse (§ 4 Absatz 5 Satz 1 FinAusVb);
  • b)der von ihr unter Verwendung des Vordrucks nach Absatz 1 zu erbringende Nachweis mangelnder hinreichender Liquidität;
  • c)eine schriftliche Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes über die Begründetheit der Antragstellung.
2 Das Verfahren richtet sich nach § 9.

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