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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.V.3.b. RS 1988/02, Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer

Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für diejenigen Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, [ist] die Krankenkasse, die [der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat].


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