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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.V.1. RS 1988/02, Allgemeines

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28h Absatz 1 Satz 1 SGB IV an die Krankenkasse zu zahlen, d. h. die Krankenkasse übernimmt insoweit die Funktion der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag . . .

(2) Satz [3] des § 28h Absatz 1 SGB IV verpflichtet die Einzugsstelle, Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt werden, geltend zu machen, d. h. "einzuziehen", und zwar gegen jeden Beitragsschuldner.


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