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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. C.III. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

(1) Nach § 200 Absatz 2 Satz 1 SGB V haben die Ausbildungsstätten die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten der zuständigen Krankenkasse zu melden. Entsprechendes gilt für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt. . . Das Meldeverfahren richtet sich . . . nach der aufgrund des § 200 Absatz 2 Satz 2 SGB V [erlassenen SKV-MV]. . .

(2) . . .


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