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Rundschreiben

1977 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IV; Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung [RS 1977/01]
Sozialversicherungsrecht
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1977 - Rundschreiben Nr. 1



§ 27 SGB IV Ziff. 3.1. RS 1977/01, Berechnung der Verjährungsfrist

(1) Die Verjährungsfrist beginnt . . . mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (1. 1.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des 4. Kalenderjahres (31. 12.) nach dem Jahr der Beitragsentrichtung.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]

Im Monat August 2019 werden Beiträge zu Unrecht entrichtet.

Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres 2019 am 1. 1. 2020. Sie endet mit dem Schlusse des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr 2019, also am 31. 12. 2023.

(2) Beanstandet ein Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, dann beginnt die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung. . .


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