Category Image
Grundsätze

EErmGs – Einheitliche Ermittlungsgrundsätze

Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Absatz 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze) [EErmGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

EErmGs – Einheitliche Ermittlungsgrundsätze



§ 2 EErmGs, Ermittlungsgrundsätze

(1) Die Krankenkasse hat in Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X die ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 4 oder § 191 Nummer 4 SGB V zu ermitteln.

(2) Die Ermittlungsaktivitäten nach § 188 Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4 SGB V sind Bestandteil der sonstigen Aktivitäten der Krankenkasse zur Klärung des Krankenversicherungsschutzes.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.