Category Image
Richtlinien

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.4.3. MDK-RL, Sonstige personenbezogene Beratungen und Begutachtungen

Sonstige personenbezogene Beratungs- und Begutachtungsanlasse können z. B. sein:

  • -ob medizinische Bedenken gegen die Verlegung des Aufenthaltsortes wahrend der Arbeitsunfähigkeit bestehen (§ 16 Absatz 4 SGB V),
  • -Inanspruchnahme von Außenseitermethoden,
  • -ob eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung bei Kindern vorliegt (§ 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V),
  • -ärztliche Bescheinigungen über den voraussichtlichen Entbindungstermin,
  • -ob die Gründe des Versicherten gerechtfertigt sind, Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahmen abzulehnen (§ 65 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SGB I),
  • -Beratung der Krankenkasse und Stellungnahme zu medizinischen Fragen in Streitverfahren (Vorverfahren, Sozialgerichtsverfahren),
  • -medizinische Beratung der Versicherten vor erheblichen Eingriffen oder bei unklaren Behandlungsverläufen.
  • -Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern (§ 66 SGB V).

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.