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Richtlinien

SAPV-RL – Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie

Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL)
Sozialversicherungsrecht
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SAPV-RL – Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie



§ 2 SAPV-RL, Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn

  • -sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3) und
  • -sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwendige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann.

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