Category Image
Richtlinien

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) [SGBV§22a-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen



§ 7 SGBV§22a-RL, Entfernung harter Zahnbeläge

1 Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2 Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.