Category Image
Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 6. BnwGs, Beitragskorrekturen

(1)1 Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. 2 Eine Verrechnung zuviel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis nur unter den Bedingungen der BeiVerGs vom 21. 11. 2006 berücksichtigt werden.

(2) Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben.

(3) Die Abgabe eines Korrektur-Beitragsnachweises ist nicht zulässig.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.