Category Image
Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 9. VVEinzelauftrag, Anwendung der VV Generalauftrag

Die Ziff. 4.1. (Zusammentreffen von Ansprüchen auf Verletzten- und Krankengeld), Ziff. 5.4. (Auszahlungsbetrag), Ziff. 6.1. (Anrechnung von fortgezahltem Arbeitsentgelt oder anderen Entgeltersatzleistungen), Ziff. 7.1. (Anspruchsübergang und Verletztengeldzahlung), Ziff. 9.1. (Verwaltungsakt und Widerspruch) und Ziff. 10.3. (Verjährung der Erstattung von Aufwendungen) VV Generalauftrag sind entsprechend anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.