Category Image
Richtlinien

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023



R 38.2 LStR, Zufluss von Arbeitslohn

(1)1 Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2 Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen.

(2) Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des — zugeflossenen — Arbeitslohns (§ 11 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt.

(3)1 Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2 Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.