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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 358 RVO, [Abschluss von Verträgen ab dem 1. 1. 1993]

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, § 354 Absatz 1), dürfen ab dem 1. 1. 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. 12. 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 358 eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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