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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. II.2. RS 2015/07, Zuständigkeit der Pflegekasse

Die Pflegeversicherung der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB XI von der Pflegekasse durchgeführt, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die Mitgliedschaft besteht (vgl. Ziff. II.1.1.). Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.


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