Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. I.1.1.8. RS 2015/07, Versicherungspflicht bei Kürzung des Arbeitslosengeldes II

(1) Nach der Intention des SGB II des Fördern und Forderns des Leistungsberechtigten sehen die Vorschriften des SGB II vielfältige Maßnahmen zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II vor, wenn der Leistungsberechtigte bestimmte ihm auferlegte Pflichten verletzt (§ 31 SGB II). Die Leistungskürzungen beseitigen die Versicherungspflicht nicht, solange weiterhin die im Ziff. I.1.1.2. genannten Leistungen erbracht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht mehr gewährt wird. Deshalb besteht Versicherungspflicht auch, sofern der Leistungsträger nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II ausschließlich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erbringt.

(2) Versicherungspflicht besteht ferner, wenn bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Leistungsberechtigte), nach einer sanktionierten Pflichtverletzung gemäß § 31a Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB II das Arbeitslosengeld II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.