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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Anlage VVBeiträge

Entschädigung der Krankenkassen
Auftragstätigkeiten (die Aufgaben ergeben sich aus der jeweiligen Ziffer der VV Beiträge)Verletzten-/Kinderverletztengeld VV GeneralauftragEntschädigung je FallVerletzten-/Kinderverletztengeld VV EinzelauftragEntschädigung je FallÜbergangsgeld VV EinzelauftragEntschädigung je Fall
Beiträge zur KrankenversicherungZiff. 2.50 v. H.
(ggf. zzgl. 25 v. H. oder 50 v. H. gemäß Ziff. 10.1.1.)
Ziff. 3.1.50 v. H.Ziff. 3.2.50 v. H.
Beiträge zur PflegeversicherungZiff. 2.50 v. H.
(ggf. zzgl. 25 v. H. oder 50 v. H. gemäß Ziff. 10.1.1.)
Ziff. 3.1.50 v. H.Ziff. 3.2.50 v. H.
Beitragszuschlag für kinderlose Personen in der PflegeversicherungZiff. 2.50 v. H.
(ggf. zzgl. 25 v. H. oder 50 v. H. gemäß Ziff. 10.1.1.)
Ziff. 3.1.50 v. H.Ziff. 3.2.50 v. H.
Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für ArbeitZiff. 2.50 v. H.
(ggf. zzgl. 25 v. H. oder 50 v. H. gemäß Ziff. 10.1.1.)
Ziff. 3.1.50 v. H.Ziff. 3.2.50 v. H.
Beiträge an eine berufsständische VersorgungseinrichtungZiff. 2.100 v. H.
(ggf. zzgl. 25 v. H. oder 50 v. H. gemäß Ziff. 10.1.1.)
Ziff. 3.1.50 v. H.entfälltentfällt

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