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HRG – Hochschulrahmengesetz

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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 76a HRG, Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten

Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des HRG, des BRRG, des BBG und des BeamtVG in der bis zum 22. 11. 1985 geltenden Fassung Anwendung.


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