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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 42 HRG, Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

1 Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. 2 Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Absatz 2 GG) gefördert. 3 Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.


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